Satzung des Stadtverbandes Frechen

Präambel

Die FDP Frechen sieht sich der Idee des politischen Liberalismus verpflichtet. Zu diesem Zweck wirkt sie mit an
der Gestaltung des Gemeinwesens in der Stadt Frechen mit dem Ziel, für die Menschen eine freiheitliche
Lebensordnung zu verwirklichen, in der Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und Leistungsbereitschaft des
Einzelnen mit sozialer Gerechtigkeit und Schutz der Schwachen im Einklang stehen.

I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT

§ 1. Zweck

Der Stadtverband Frechen ist eine Gliederung des Kreisverbandes Erft der Freien Demokratischen Partei im
Landesverband Nordrhein-Westfalen.

§ 2. Rechtsform

Der Stadtverband ist ein Verein, der gemäß § 10 Abs. (4) der Satzung des Landesverbandes nicht zum
Vereinsregister angemeldet werden darf.

§ 3. Mitgliedschaft

(1) Dem Stadtverband Frechen gehören die Mitglieder der Freien Demokratischen Partei an, die in der Stadt
Frechen ihren Wohnsitz haben.

(2) Die Zugehörigkeit zu einem anderen als dem zuständigen Stadtverband setzt die vorherige Zustimmung
des Kreisvorstandes voraus, der vor seiner Entscheidung die zuständigen Stadtverbände zu hören hat.

(3) Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht aufgrund ihres Wohnsitzes sondern nach einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. (3) der Landessatzung bei einem Kreisverband erfasst wird, können die
Zugehörigkeit zu einem Stadtverband selbst bestimmen.
Trifft das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist nach Zuweisung an den Kreisverband keine Entscheidung, wird die Zugehörigkeit zu einem Stadtverband vom Kreisvorstand bestimmt.

(4) Solange in einer Stadt / Gemeinde  kein Stadtverband besteht, ist das Mitglied zu fragen, welchem
bestehenden Stadtverband es sich anschließen will. Abs. (3) letzter Satz gilt entsprechend.

II. STADTVERBANDSGRENZEN

§ 4. Stadtverbandsgebiet

(1) Das Gebiet des Stadtverbandes deckt sich mit dem Gebiet der Stadt Frechen.

(2) Der Kreishauptausschuss des Kreisverbandes Erft kann andere Regelungen beschließen.

§ 5. Unterteilung

Durch Beschluss des Vorstandes des Stadtverbandes können Stadtbereiche gebildet werden, in denen die
Parteimitglieder im Rahmen der politischen Verantwortung des Stadtvorstandes tätig werden.

III. DIE ORGANE DES STADTVERBANDES

§ 6. Organe des Stadtverbandes

Organe des Stadtverbandes sind:
1. der Stadtparteitag
2. der Stadtvorstand

§ 7. Der Stadtparteitag

(1) Der Stadtparteitag ist das oberste Organ des Stadtverbandes.

(2) Der ordentliche Stadtparteitag findet jährlich möglichst im ersten Quartal des Jahres statt.

(3) Ein außerordentlicher Stadtparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des
Stadtvorstandes oder auf Antrag von 25 % der Stadtverbandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen werden.
Die Berechnung erfolgt gem. § 16 Abs. (2).
Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage.

(4) Der ordentliche Stadtparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes mit
einer Frist von 21 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Anträge zum ordentlichen Stadtparteitag können vom Stadtvorstand und von jedem  Mitglied des
Stadtverbandes gestellt werden.

Anträge müssen dem Vorstand sieben Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen.

Die Anträge sollen allen Mitgliedern so rechtzeitig wie möglich, spätestens mit Tagungsbeginn, zugehen.

Dringlichkeitsanträge sind zuzulassen, wenn die Mehrheit der am Parteitag anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder zustimmt.

(5) Die Tagesordnung des ordentlichen Stadtparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

1. den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,

2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht und
dessen Genehmigung.

In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:

3. die Entlastung des Stadtvorstandes,

4. die Wahl des Stadtvorstandes nach § 10 Abs. (1) Nr. 1 bis 3 und Abs. (3)

5. die Wahl der Delegierten zum Kreishauptausschuss gem. § 15 Abs. (6) Nr. 2 der Satzung des
Kreisverbandes Erft.

6. die Wahl zweier Rechnungsprüfer und zweier Stellvertreter.

Die Wahlen zu Nr. 4 und 5 sind schriftlich und geheim. Abschnitt III der Geschäftsordnung zur Landessatzung
gilt entsprechend.

(6) Der Stadtparteitag kann auf Vorschlag des Stadtvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.

§ 8. Teilnahme und Stimmrecht

(1) Stadtparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf
die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der
Einladung mitgeteilt werden.

Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden.

Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne
Beratungspunkte ausgeschlossen werden.

(2) Stimmberechtigt und wählbar sind alle nach § 3 angehörigen Mitglieder, soweit sie zum Zeitpunkt des
Stadtparteitages mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate rückständig sind.
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

§ 9. Geschäftsordnung des Stadtparteitages

(1) Stadtparteitage werden vom Vorsitzenden des Stadtverbandes, im Verhinderungsfall von einem seiner
Stellvertreter, geleitet. Bei Vorstandswahlen leitet ein vom Parteitag zu wählender Versammlungsleiter den
Parteitag.

(2) Besteht kein rechtmäßig gewählter Stadtvorstand, so ist vom Kreisvorsitzenden auf Beschluss des
Kreisvorstandes ein Stadtparteitag einzuberufen, auf dem ein neuer Stadtvorstand zu wählen ist. § 16 Abs. (4) gilt entsprechend.

(3) Ein ordnungsgemäß einberufener Stadtparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des
Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterschritten wird. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas
anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10. Der Stadtvorstand

(1) Der Stadtvorstand besteht aus:

1. dem/der  Stadtvorsitzenden,

2. zwei Stellvertretern,

3. dem Schatzmeister,

4. dem/der Vorsitzenden des Juli-OV Frechen

5. bis zu sechs Beisitzern

6. dem/der Vorsitzenden der FDP-Ratsfraktion (falls nicht schon im Stadtvorstand vertreten)

(2) Der Stadtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Stadtverbandes.

(3) Durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss eines ordentlichen Stadtparteitages kann vor
der Wahl eines neuen Vorstandes für eine Amtsperiode festgesetzt werden, ob weitere Stellvertreter, ein
Schriftführer, und ob eine bestimmte Anzahl von Beisitzern gewählt werden soll.

(4) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Stadtverbandsgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich
Mitglied des Stadtvorstandes sein.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Stadtparteitag
vorgenommen. Die so gewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des
Stadtvorstandes.

Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Stadtvorstand unverzüglich kommissarisch
einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.

§ 11. Einberufung des Stadtvorstandes

Der Stadtvorstand wird vom Stadtvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter, einberufen.
Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.

IV. BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN ZU KOMMUNALEN VERTRETUNGEN

§ 12. Geltung der Wahlgesetze und der Satzung

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze
und der Satzung des Landesverbandes.

§ 13. Kandidatenaufstellung und Wahl der Reservelisten
(1) Der Stadtparteitag entscheidet in geheimer Abstimmung über die Kandidatenaufstellung und die
Reserveliste für Kommunalwahlen in der Stadt Frechen.

(2) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem
Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die
Ladungsfrist für diese Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.

V. FINANZORDNUNG, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, SATZUNG

§ 14. Finanz- und Beitragswesen

(1) Die Vorschriften der Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes sowie die Finanz- und Beitragsordnung des Stadtverbandes Frechen sind für den Stadtverband verbindliche, direkt oder analog anzuwendende Satzungsbestimmungen.

(2) Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge ist, durch Beschluss des
Kreishauptausschusses, im Rahmen seines Stadtgebietes der Stadtverband Frechen.

(3) Durch eine vom Stadtparteitag zu beschließende Finanz- und Beitragsordnung, welcher der Finanz und
Beitragsordnungen des Bundesverbandes vorangeht, werden die Höhe der Mitgliedsbeiträge geregelt. Für die Änderung dieser Finanz- und Beitragsordnung bedarf es der absoluten Mehrheit eines Stadtparteitages.

(4) Gemäß § 17 Abs. 2 der dieser Satzung vorgehenden Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes
ist der Schatzmeister berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende
Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass die vorgesehene Ausgabe nicht
getätigt werden darf, es sei denn, der zur Entscheidung befugte Vorstand lehnt mit Zweidrittelmehrheit der
Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe
frei.

§ 15. Landesverband und Stadtverbände

(1) Der Stadtverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu
unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.

(3) Der Stadtverband ist verpflichtet, die Rechte des Landesvorstandes gem. § 11 der Landessatzung zu
gewährleisten.

§ 16. Amtsdauer

(1) Die Wahl der Parteiorgane gem. § 7 Abs. (5) Nr. 4 und 6 und die der Delegierten gem. § 7 Abs. (5) Nr. 5
erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen
Parteitag im zweiten Jahr.

(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stadtverbandes kann einen Misstrauensantrag, der mit einer
Begründung zu versehen ist, gegen den Vorstand seines Stadtverbandes stellen, der auf einem zu diesem Zweck
einzuberufenden a. o. Stadtparteitag behandelt werden muss.
Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Zahl der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der
Kreisverband für den Stadtverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag über den Bezirksverband an den
Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat.
Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist nicht zulässig.

(3) Spricht ein nach Abs. (2) einberufener Stadtparteitag dem Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Der Stadtparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand.

(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 7 Abs.
(4) abzuhaltenden nächsten ordentlichen Stadtparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§ 17. Satzung
(1) Der Landeshauptausschuss beschließt gem. § 10 Abs. (5) der Landessatzung die für die Gliederungen
des Landesverbandes verbindlichen Rahmensatzungen.

(2) Der Stadtparteitag kann ergänzende Regelungen und Änderungen der Rahmensatzung beschließen. Für
eine Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des
Stadtparteitages.

(3) Die Satzung, die Geschäftsordnung und die Finanzordnung und die Beitragsordnung der Bundespartei
und die Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Kreisverbandes Erft sowie die
Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteile der Satzung des Stadtverbandes
Frechen und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 18. Inkrafttreten

Die Bestimmungen dieser Satzung treten durch Beschluss des Stadtparteitages vom 16. Dezember 2002
ab dem 01.01.2003 in Kraft.
Die Änderungen in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 treten mit Beschluss des Stadtparteitages vom 28.02.2011 in Kraft.