Mögliche Befangenheit bei Abstimmungen zur Grube Carl
Gemeinsamer Antrag der Fraktionen B90/Die Grünen, FDP u. BSW an die Bürgermeisterin
09.10.2024 Allgemein Antrag Bürgermeisterin Meldungen FDP Frechen
Sehr geehrte Frau Stupp,
es ist aktuell erklärtes Ziel sowohl der Mehrheit des Rates der Stadt Frechen als auch der Stadtverwaltung, die Bebauung der Grube Carl intensiv voranzutreiben. In einem aktuell noch unbeplanten Gebiet soll – so die Hoffnung – mittelfristig ein neuer Stadtteil entstehen – mit einem großen Anteil an Ein- und Mehrfamilienhäusern, Schule, Kindergarten und Lebensmittelmarkt. Mit der Entwicklung dieses sehr großen Baugebietes wird sich der Wert der Grundstücke im Baugebiet vervielfachen. Um zu gewährleisten, dass Ratsmitglieder und Verwaltungsmitarbeiter ausschließlich im Interesse der Stadt Frechen handeln und nicht geleitet sind von eigenen wirtschaftlichen Interessen, dürfen sich laut § 11 der GO des Rates an sämtlichen Abstimmungen rund um das Baugebiet nur Ratsmitglieder an den Abstimmungen beteiligen, die nicht entsprechend befangen sind, d.h. in dem Baugebiet weder selbst noch nahestehende Angehörige Grundeigentum besitzen:
§ 11
Befangenheit von Mitgliedern des Rates
(1) Ein Mitglied des Rates darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die
Entscheidung in einer Angelegenheit
a. ihr/ihm selbst,
b. einer/einem ihrer/seiner Angehörigen,
c. einer von ihr/ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder
juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann (§§ 31 Absatz 1, 50 Absatz 6 GO NRW).
(2) Muss ein Mitglied des Rates annehmen, nach §§ 50 Absatz 6, 43 Absatz 2, 31 GO NRW
von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es
den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der/dem
Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen
Sitzung kann sie/er sich in dem für die Zuhörerinnen/Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungsraums aufhalten.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.
(4) Verstößt ein Mitglied des Rates gegen die Offenbarungspflicht nach Absatz 2, so stellt der
Rat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss des Rates ist in die Niederschrift
aufzunehmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister mit der
Maßgabe, dass sie/er die Befangenheit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden vor Eintritt
in die Verhandlungen anzeigt. Wir beantragen vor diesem Hintergrund, dass offengelegt wird, wem die Grundstücke auf der Grube Carl gehören. Alternativ könnten alle Ratsmitglieder im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen schriftlich erklären, dass sie bzw. ihre direkten Angehörigen kein Grundeigentum auf der Grube Carl besitzen.